Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Sachlicher Geltungsbereich 

1. INCOM Storage GmbH, nachfolgend INCOM genannt, schließt Verträge über die Lizensierung und Lieferung von Software-Produkten, den Verkauf und die Lieferung von Hardware-Produkten oder Zubehörartikeln, die Lieferung elektronischer Publikationen und Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ab; sie gelten jedoch nicht für die Erstellung von Programmen.

2. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

3. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, unverbindlich.

II. Zustandekommen von Verträgen

1. In Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für alle Preisangaben, Einarbeitungszeiten oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.

2. Schriftliche Angebote von INCOM sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.

3. An Bestellungen ist der Kunde 2 Wochen, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung, bei INCOM gebunden. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots von INCOM oder mit der schriftlichen Bestätigung durch INCOM zustande, die in diesem Fall den Umfang der von INCOM übernommenen Pflichten bestimmt.

4. Fordert INCOM zur Beurteilung des Auftrages weitere Informationen an, insbesondere Angaben zur bestehenden Systemumgebung, dem Datenbestand oder zu dem zu erwartenden Datenvolumen,verlängert sich die Frist für die Annahme des Auftrags jeweils um den Zeitraum zwischen der Anforderung der Informationen und dem Eingang dieser Informationen bei INCOM.

5. Die Überlassung von Software, die Einbringung von Wartungsdienstleistungen oder sonstigen Dienstleistungen oder die Lieferung von Zubehör sind keine Bestätigungen und ersetzen diese nicht.

6. Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Überlassungsvertrag), deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag), die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen Software, Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen und Vereinbarungen über die Lieferung von Dokumenten jeweils rechtlich selbständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge.

7. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch INCOM. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften sowie den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

III. Preise

1. Die Preise, Lizenz- und Transfergebühren ergeben sich im Fall der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebots von INCOM aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch INCOM gültigen Preis- und Produktliste von INCOM, die jederzeit geändert werden kann.

2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten.

3. Die Preise, Lizenz- und Transfergebühren umfassen Installationskosten sowie die Kosten für die Einarbeitung in die Nutzung der Software-Produkte, die Lieferung von Zubehör, Dokumenten oder sonstige Dienstleistungen nur dann, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und können mit befreiender Wirkung nur an INCOM unmittelbar oder ein von INCOM angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

2. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks bleibt vorbehalten; die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

4. Ist der Kunde in Verzug, ist INCOM berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß INCOM ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.

5. INCOM ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, daß sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluß wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen von INCOM nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche von INCOM gefährdet erscheinen. INCOM kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Kunden bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Kunde diesem Verlangen von INCOM nicht nach, ist INCOM unbeschadet seiner Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der INCOM entstandene Schaden geringer ist.

V. Lieferung und Lieferverzug

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder an den Spediteur, unabhängig davon, wer diesen beauftragt hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Kosten des Transports trägt unabhängig davon der Kunde. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.

2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.

3. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von INCOM enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde INCOM zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluß sonstiger Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß -Ziffer XIII - vom Vertrag zurücktreten.

4. Liefer- und Leistungsfristenverlängern sich für INCOM angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von INCOM nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse - wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. - auf die Lieferung oder Leistung von INCOM von erheblichem Einfluß sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird INCOM endgültig von seiner Leistungspflicht frei.

5. Terminangaben über die Fertigstellung oder Auslieferung nicht fertiggestellter oder freigegebener Softwareteile sind im Interesse einer praxisgerechten und möglichst umfassenden Testphase naturgemäß unverbindliche Planvorgaben.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich INCOM das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) vor.

2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für INCOM, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von INCOM stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer VI/1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an INCOM ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von INCOM sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen von INCOM wird der Kunde INCOM Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. INCOM darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht erlaubt.

4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von INCOM hinweisen und INCOM unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann INCOM die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte von INCOM bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch INCOM gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. INCOM ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen. Auf Verlangen des Kunden wird INCOM Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt. Sofern INCOM zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt ist, gewährt der Kunde INCOM zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

VII. Gewährleistung für Hardware-Produkte

1. INCOM leistet Gewähr dafür, daß gelieferte Hardware-Produkte zum Zeitpunkt des Gewährübergang frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit dieser Hardware-Produkte erheblich mindern. Ferner leistet INCOM Gewähr dafür, daß gelieferte Hardware-Produkte die ausdrücklich von INCOM zugesicherten Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt INCOM nicht.

2. Von INCOM herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, daß sie ausdrücklich als solche von INCOM schriftlich bestätigt worden sind.

3. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von INCOM kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls INCOM Mängel auch innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

4. Die Gewährleistungsfrist endet gemäß den gesetzlichen Vorgaben ab erfolgter Installation (sofern diese von INCOM übernommen ist, sonst ab Lieferung).

5. Auch wenn eine Lieferung durch INCOM an den Kunden erfolgt ist, ist dieser verpflichtet, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen das Produkt (Kaufgegenstand) bei INCOM anzuliefern. Dabei entstehende Transportschäden gehen nicht zu Lasten von INCOM. Im übrigen haftet INCOM nicht für Transportschäden. INCOM schließt vorsorglich eine Transportversicherung ab, behält sich aber die Inanspruchnahme dieser Versicherung je nach Schadensfall vor. Die Kosten und die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware gehen in vollem Umfang zu Lasten des Kunden. Eine Haftung sowohl für Transportschäden bei Auslieferung als bei auch durch INCOM veranlasste Rücklieferung besteht nicht.

6. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.

7. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

8. Wird ein System auf Wunsch des Kunden nicht von INCOM installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.

9. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von INCOM entsprechen oder der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Kunde einen Fehler nicht angezeigt und nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne die schriftliche Zustimmung von INCOM technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden oder der Aufstellungsort verändert wird.

10. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen INCOM-Kundendienstpreisen und-Bestimmungen berechnet.

VIII. Softwarelizenz

1. Der Kunde darf INCOM Softwareprodukte einschließlich derer verbaler Beschreibung (Dokumentation) nur aufgrund einer von INCOM erteilten Softwarelizenz nutzen. Ein Software-Lizenzvertrag kommt zustande, indem INCOM den Antrag des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz schriftlich annimmt.

2. Weitere Einzelheiten bezüglich einer von INCOM erteilten Softwarelizenz regeln gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

IX. Fremdsoftware

Softwareprodukten von Drittfirmen, die als solche in der INCOM Preis- und Produktliste ausgewiesen sind, sowie Betriebssysteme („Fremdsoftware“) werden von INCOM auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließenden Softwarelizenzvertrages überlassen.

X. Gewährleistung für Software-Produkte

1. INCOM gewährleistet, daß lizensierte Softwareprodukte von INCOM die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind, und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Ferner gewährleistet INCOM, daß die zur Nutzung überlassene Software im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von INCOM bestätigt worden.

2. Dem Kunden ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Software und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.

3. Für den Fall, daß bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software-Produktbeschreibung nicht erfüllt werden oder daß vom Kunden Fehler schriftlich oder in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden, erfolgt nach Wahl von INCOM Nachbesserung, die auch darin bestehen kann, daß dem Kunden eine neue Programmversion oder ein anderes Produkt zur Verfügung gestellt wird.

4. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von INCOM erfolglos oder bietet INCOM keine fehlerfreie neue Programmversion an, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

5. Für Fremdsoftware leistet INCOM keine Gewähr.

6. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner - für nicht von INCOM gelieferte bzw. nicht in Einklang mit den besonderen Bedingungen für Software-Lizenzen der INCOM erstellte Softwarekopien oder - für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, daß nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software-Produktbeschreibung aufweist.

7. Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, daß solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der  Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, ausserhalb des Verantwortungsbereichs von INCOM liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Auftraggeber INCOM die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers oder Mangels zu untersuchen.

8. Im übrigen gelten die Ziffern VII/4 - VII/10 entsprechend.

XI. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter

1. INCOM wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung deutscher Schutzrechte (Patente, Patentanmeldungen, Urheberrechte, Rechte an Masken etc.) durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizensierte Produkte oder Dokumentationen gegen den Kunden herleiten werden, und dem Kunden alle rechts kräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, sofern der Kunde INCOM unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt, INCOM alle notwendigen Informationen erteilt und sonstige angemessene Unterstützung gewährt und INCOM die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.

2. Im Fall der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes wird INCOM unter Ausschluß weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt oder die Dokumentation derart abändern oder austauschen, daß keine gewerblichen Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarte Spezifikation weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluß eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder die Dokumentation unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurückzunehmen.

3. INCOM haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines INCOM-Produktes in Verbindung mit nicht von INCOM gelieferten Produkten oder auf der Änderung eines INCOM-Produktes beruht, die nicht von INCOM autorisiert war. INCOM haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende INCOM-Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.

4. Über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus steht dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch Dritte - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gemäß Ziffer XV - keine weiteren Ansprüche zu.

XII. Test- und Wartungsmittel

1. Diagnose-Software, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von INCOM zum Zweck der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit INCOM- Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von INCOM beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch ausschließlich Eigentum von INCOM.

2. Der Kunde ist verpfl ichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von INCOM benutzen oder Dritten zugänglich machen.

XIII. Haftungsbeschränkung

1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung ist INCOM nur verpflichtet, wenn - der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von INCOM oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist, oder - INCOM eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt hat; in diesem Falle ist die Haftung auf höchstens eine Millionen Euro für Personen und Sachschäden bzw. 100.000,00 Euro für Vermögensschäden sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluß vernünftigerweise nicht zu rechnen war.

2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind etwaige Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer XIII/1 wie folgt eingeschränkt:
a. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.
b. Jede Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluß nach den INCOM damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.
c. Für den Verlust von Daten haftet INCOM nur, soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, daß die Daten mit vertretbaren Aufwand wieder hergestellt werden können.
d. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.

3. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluß bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von INCOM.

XIV. Produktänderung

INCOM behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

XV. Verschiedenes

1. Erhält INCOM vom Kunden vertrauliche Unterlagen, die als solche gekennzeichnet sind, wird INCOM diese Unterlagen vertraulich behandeln und Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung dieser Unterlagen anhalten. Entsprechendes gilt für den Kunden.

2. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien. Dies gilt nicht für Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebührenansprüchen.

3. Falls der Kunde INCOM Produkte an Dritte weiter gibt, wird er hierüber Buch führen und INCOM auf Verlangen Auskunft erteilen, um es INCOM zu ermöglichen, bei gegebenem Anlaß dem Empfänger wichtige Informationen über das Produkt oder die Produktsicherheit mitzuteilen.

4. Software-Produktbeschreibungen und die Bestimmungen der INCOM Preis- und Produktliste, die sich auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die Gegenstand des Vertrages sind, gelten als Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen und werden dem Kunden auf Verlangen zugeleitet.

5. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

6. Erweist sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

7. Die Nichtausübung eines Rechts durch INCOM gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.

8. Alle Verträge unterliegen dem in Deutschland geltenden Recht. Die Haager einheitlichen Kaufgesetze werden ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort ist Bonn. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Bonn vereinbart. INCOM bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Kunden berechtigt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der INCOM Storage GmbH, Bachstraße 32, 53115 Bonn, Stand 10/13